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Wolfsrudel

Der Zweck des Vereins: Im Sinne von Art.

60 Abs.

1 des ZGB handelt es sich einzig um einen sog.

geselligen Verein, mit dem Zweck langjährigen und aufrichtigen Freundschaften, welche den Rahmen des gewöhnlichen Kollegias übertreffen, entsprechend gebührende Anerkennung mittels Gründung eines offiziellen Vereins zu verleihen.

Zur Abgrenzung im Sinne von Art.

60 Abs.

1 des ZGB handelt es sich weder um einen politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen noch anderweitig wirtschaftlichen Aufgaben widmenden Verein.

Im Vordergrund stehen mit klarer Deutlichkeit die Geselligkeit, das regelmässige Zusammenkommen, das Durchführen von Vereinsreisen (z.B.

jährliche Silvesterreise) oder organisieren von kleinen, festlichen Events.

Romanshorn

  • Feldeggstrasse 10, 8590 Romanshorn, Schweiz

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