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Veraison SICAV

Ausschliesslicher Zweck der SICAV ist die Verwaltung ihres Vermögens bzw.

ihrer Teilvermögen als kollektive Kapitalanlage gemäss KAG und seinen Verordnungen (die Kollektivanlagengesetzgebung) sowie die Äufnung des Anlegeraktienkapitals und die Vertriebstätigkeit ihrer Anlegeraktien.

Die Gesellschaft kann ihr Vermögen bzw.

ihre Teilvermögen weltweit insbesondere in die nachfolgenden Anlagen investieren: Effekten; Derivate; Aktien bzw.

Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen; Geldmarktinstrumente; Guthaben auf Sicht und auf Zeit.

Die Anlagepolitik und deren Beschränkungen sowie die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente werden detailliert im Anlagereglement geregelt.

Die SICAV darf überdies bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit unerlässlich ist.

Die SICAV kann im weitesten gesetzlich zulässigen Rahmen alle Massnahmen ergreifen und alle Geschäfte tätigen, die sie zur Erreichung ihres Zweckes für geeignet und angemessen erachtet.

Zürich

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