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Stiftung Villa Sonnenberg

Die Stiftung bezweckt die Erhaltung und öffentliche Zugänglichmachung des Baudenkmals Sonnenberg, die Förderung des internationalen Kunst- und Kulturaustausches und die öffentliche Präsentation der Ergebnisse dieser Förderung, den Betrieb eines Kulturgästehauses für die Öffentlichkeit sowie die Erhaltung, die Erforschung und die öffentliche Präsentation von Kunstsammlungen.

Dies alles mit dem Ziel, die Villa Sonnenberg zu beleben, sie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und darin Gastfreundschaft und Kultur zu leben - ehrlich, herzlich und wechselseitig.

Die vier Bereiche des Stiftungszwecks beinhalten konkret insbesondere Folgendes: 2.1 Erhaltung und öffentliche Zugänglichmachung des Baudenkmals Sonnenberg: Die Stiftung bezweckt einerseits den Unterhalt, die Pflege und den Erhalt der Villa Sonnenberg gemäss der übrigen Zweckumschreibung der Stiftung.

Andererseits soll die Villa Sonnenberg im Rahmen des Stiftungszwecks belebt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Die Nutzung steht im Einklang mit dem denkmalgeschützten Status der Liegenschaft.

2.2 Förderung des internationalen Kunst- und Kulturaustausches und öffentliche Präsentation der Ergebnisse der Förderung: Die Stiftung bezweckt, Kunst- und Kulturschaffende aus der ganzen Welt dadurch zu fördern, dass ihnen Aufenthalte in der Villa Sonnenberg ermöglicht und dabei ihre Projekte gefördert und begleitet werden.

Dies mit dem Ziel, dass die Projekte der Öffentlichkeit präsentiert werden, damit einen Beitrag zum Kulturleben in der Villa Sonnenberg leisten und zum internationalen Kunst- und Kulturaustausch beitragen.

2.3 Betrieb eines Kulturgästehauses für die Öffentlichkeit: Die Stiftung bezweckt, die Villa Sonnenberg der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zum Beispiel für Übernachtungen, Tagungen oder private Anlässe, allenfalls auch durch einen Gastronomiebetrieb.

2.4 Erhaltung, Erforschung und öffentliche Präsentation privater Kunstsammlungen: Die Stiftung bezweckt, die Erhaltung, Erforschung und öffentliche Präsentation von privaten Kunstsammlungen, insbesondere solcher, welche der Öffentlichkeit bisher nicht oder nur teilweise zugänglich sind.

Dies im Bestreben, die Voraussetzungen zu schaffen, um die Kunststammlungen für die Allgemeinheit dauerhaft erhalten zu können und das kulturelle Bewusstsein in der Öffentlichkeit zu fördern.

Die Art der Berechtigung an den Kunstsammlungen ist mit den Eigentümern vertraglich zu regeln.

Die Präsentation der Sammlungen kann - sofern geeignet - sowohl in der Villa Sonnenberg erfolgen als auch an einem anderen geeigneten Ort.

2.5 Die Stiftung kann alle Geschäfte tätigen, welche geeignet sind, den Zweck der Stiftung zu fördern.

Sie kann insbesondere Eigentum oder beschränkte dingliche Rechte an Immobilien und Mobilien entgeltlich oder unentgeltlich erwerben oder einräumen, Finanzanlagen tätigen und Darlehen aufnehmen.

2.6 Die Stiftung strebt keinen Gewinn an und verfolgt keinen Erwerbszweck.

Soweit im Rahmen der Verfolgung des Stiftungszwecks, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kulturgästehauses, Erträge anfallen, werden diese ausschliesslich zur Deckung der Kosten der Stiftung, beziehungsweise zur Verfolgung der Zwecke der Stiftung eingesetzt.

Massgebend bei den Tätigkeiten der Stiftung, welche Erträge generieren, sind folgende Kriterien: - Die Tätigkeit muss mindestens einem der vier Bereiche des Stiftungszwecks dienen; - soweit die von der Stiftung der Öffentlichkeit angebotenen Leistungen in Konkurrenz stehen zu privaten gewerblichen Tätigkeiten (zum Beispiel im Bereich Kulturgästehaus), werden sie zu marktkonformen Bedingungen angeboten und dürfen zu keiner Wettbewerbsverzerrung führen.

2.7 Die Tätigkeit der Stiftung ist in örtlicher Hinsicht fokussiert auf Lenzburg, wo die Villa Sonnenberg liegt.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung des internationalen Kunst- und Kulturaustausches kann die Stiftung - vor allem, wenn es um Ausstellungen geht - allenfalls auch ausserhalb von Lenzburg und möglicherweise auch im Ausland tätig werden.

2.8 Die Stifterin behält sich gestützt auf Art.

86a ZGB und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht vor, den Zweck der Stiftung abzuändern, sei dies zu Lebzeiten oder durch eine Verfügung von Todes wegen.

Bei einer Zweckänderung muss die Gemeinnützigkeit des Zwecks gewahrt bleiben.

Lenzburg

  • Schlossgasse 50, 5600 Lenzburg, Schweiz

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