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Stiftung Eternit-Werke Schweiz

Ausrichtung freiwilliger Leistungen in Härtefällen an: a) Personen mit von der Suva anerkannter asbestverursachter Berufskrankheit, die in den Werken Niederurnen und/oder Payerne der Eternit (Schweiz) AG tätig sind oder waren, oder an deren hinterbliebene nahe Angehörige (ungeachtet von deren Wohnsitz); oder b) Personen mit asbestverursachter Krankheit, die besonders betroffen sind, oder an deren hinterbliebene nahe Angehörige (ungeachtet von deren Wohnsitz); welche durch die asbestverursachte Krankheit erhebliche Nachteile, vor allem finanzieller Art, erleiden.

Nahe Angehörige sind der hinterbliebene Ehegatte oder der hinterbliebene Lebenspartner und hinterbliebene Kinder der in den lit.

a) und lit.

b) vorstehend genannten Personen.

Besonders betroffen im Sinne von lit.

b) vorstehend sind Personen, die in den Werken Niederurnen oder Payerne der Eternit (Schweiz) AG tätig sind oder waren, deren asbestbedingte Erkrankung jedoch nicht von der Suva anerkannt wurde.

Besonders betroffen im Sinne von lit.

b) vorstehend sind weiter Personen mit einer asbestverursachten Krankheit, die nie in den Werken Niederurnen oder Payerne der Eternit (Schweiz) AG tätig waren, sofern sie, bzw.

nach ihrem Ableben ihre hinterbliebenen nahen Angehörigen, einen ursächlichen Bezug ihrer Krankheit zu den Werkstandorten und Werken Niederurnen oder Payerne der Eternit (Schweiz) AG glaubhaft darlegen können.

Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch.

Im Übrigen kann der Stiftungsrat in einem Reglement die Kriterien konkretisieren, die er seiner Prüfung von Gesuchen auf Leistungen der Stiftung zu Grunde legt.

Niederurnen

  • Eternitstrasse 3, 8867 Niederurnen, Schweiz

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