Profilbild Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)

Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG)

Die Stiftung bezweckt die Durchführung der beruflichen Vorsorge.

Sie führt insbesondere die Auffangeinrichtung nach Art.

54 Abs.

2 lit.

b BVG.

Die Stiftung kann alle Massnahmen ergreifen, welche diesem Stiftungszweck dienen.

Sie übernimmt die Aufgaben und Verpflichtungen gemäss Auftrag des Gesetzgebers und der Behörden.

Sie ist insbesondere verpflichtet.

a.

Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen; b.

Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen; c.

Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen; d.

Die Leistungen nach Art.

12 BVG auszurichten; e.

Die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen; f.

Freizügigkeitskonten gemäss Art.

4 Abs.

2 FZG zu führen; g.

Die zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Person nach Art.

60a BVG aufzunehmen.

Sie bietet auch Vorsorgepläne an, welche die Minimalvorschriften des BVG übersteigen.

Sie kann die Risiken selbst tragen oder zur Deckung aller oder einzelnen Risiken Verträge mit Versicherungsgesellschaften abschliessen, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.

Der Tätigkeitsbereich der Stiftung erstreckt sich auf die ganze Schweiz.

Die Stiftung schafft regionale Zweigstellen.

Zürich

  • Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, Schweiz

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