Profilbild Personalvorsorgestiftung der Gyso AG

Personalvorsorgestiftung der Gyso AG

Der Zweck der Stiftung besteht in der Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Stifterfirma und der ihr wirtschaftlich nahe stehenden Firmen sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.

Der Zweck kann, insbesondere erfüllt werden durch die Erbringung von freiwilligen Zusatzleistungen zu den reglementarischen Vorsorgeleistungen bei Alter, Invalidität und Tod, die Erbringung von freiwilligen Einkaufsleistungen bei der reglementarischen Vorsorge der Arbeitnehmer, die Erbringung von Leistungen zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, die zugunsten der Destinatäre bestehen.

Weiter bezweckt die Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit.

Der Stiftung kann durch Beschluss des Stiftungsrates, welcher der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist, auch das Personal von mit der Firma wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen angeschlossen werden, sofern der Stiftung dazu die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt und die erworbenen Rechtsansprüche und Anwartschaften der bisherigen Destinatäre nicht geschmälert werden.

Ueber Art und Umfang der Stiftungsleistungen und die nähere Organisation der Stiftung beschliesst im Rahmen der Stiftungsurkunde der Stiftungsrat.

Er kann auch besondere Reglemente erlassen und darin den Destinatären Rechtsansprüche einräumen, die über die gesetzlichen Rechtsansprüche hinaus gehen.

Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann der Stiftungsrat im Rahmen der Stiftung eigene Kassen führen und mit schweizerischen Versicherungsgesellschaften geeignete Versicherungsverträge abschliessen, wobei die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte ist.

Die Stiftung darf ausser zu Vorsorgezwecken keinesfalls zu Leistungen herangezogen werden, zu denen die Firmen oder deren Rechtsnachfolger gesetzlich verpflichtet sind.

Ausgeschlossen sind ferner Leistungen, die ein Entgelt für geleistete Arbeit darstellen oder lohnähnlichen Charakter haben (z.B.

Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke).

Kloten

  • Steinackerstrasse 34, 8302 Kloten, Schweiz

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