Profilbild Personalvorsorgestiftung der ASSA ABLOY (Schweiz) AG

Personalvorsorgestiftung der ASSA ABLOY (Schweiz) AG

Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge des Personals der Firma im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität, indem sie die reglementarisch festgelegten Leistungen garantiert.

Das Personal anderer, mit der Firma wirtschaftlich oder finanziell verbundener Gesellschaften, kann der Stiftung mittels einer schriftlichen Anschlussvereinbarung angeschlossen werden, dies unter der Voraussetzung der Annahme durch den Stiftungsrat.

Die Firma und allfällige angeschlossene Gesellschaften werden nachstehend "Unternehmen" genannt.

Die schriftliche Anschlussvereinbarung wird der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht.

Durch den Eintrag in das Register für berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde bekundet die Stiftung den Willen, sich den Vorschriften der obligatorischen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und den entsprechenden Verordnungen zu unterstellen.

Als registrierte Vorsorgeeinrichtung gemäss Art.

48 Abs.

2 BVG erweitert die Stiftung gemäss Art.

49 BVG die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen, welche auf alle Fälle garantiert sind.

Ebenfalls kann sie dem Personal in Notlagen, zum Beispiel als Folge von Krankheit oder Unfall, Unterstützungsleistungen erbringen.

Die Stiftung darf in keinem Fall Leistungen im Sinne eines Entgeltes für geleistete Dienste erbringen, wie Gratifikationen, Zulagen aller Art oder andere Lohnbestandteile, zu denen das Unternehmen rechtlich verpflichtet ist.

Zur Erfüllung des Zwecks trifft die Stiftung Massnahmen, die der Stiftungsrat als zweckmässig erachtet, namentlich den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen oder die Übernahme bestehender Verträge.

Die Stiftung ist sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte von solchen Verträgen.

Das Unternehmen hat das Recht innerhalb der Stiftung gesondert ausgewiesene Arbeitgeberbeitragsreserven zu äufnen und diese zur Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen oder Leistungsverbesserungen zu verwenden.

Ein Rückfluss an das Unternehmen ist ausgeschlossen.

Richterswil

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