Profilbild Paul und Claire Mötteli Stiftung

Paul und Claire Mötteli Stiftung

Die Stiftung hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszwecke.

Sie ist auf Langfristigkeit ausgelegt.

Kernaufgabe der Stiftung ist die Ausrichtung von Beiträgen an folgende drei Destinatäre.

A.

Ausrichtung von Beiträgen an Gemeinde Vaz / Obervaz zu Gunsten der Kinder, Jugendlichen und Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die in der Gemeinde Vaz/Obervaz wohnhaft sind.

Ziel der Unterstützungstätigkeit ist, die Gemeinde als attraktiven Wohnort für Familien zu steigern und deren Abwanderung zu verhindern.

Die Gemeinde darf Beiträge in folgender Form ausrichten: a.

Stipendien und Förderbeiträge zur Deckung nicht anderweitig gedeckter Ausbildungskosten begabter Kinder, Jugendlicher und Personen bis zum Alter von 25 Jahren von minderbemittelten Eltern, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Bürger/Bürgerinnen der Gemeinde Vaz/Obervaz, dauernd in der Gemeinde Vaz/Obervaz ansässig.

Schweizerbürger/Schweizerbürgerinnen, seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in der Gemeinde Vaz/Obervat ansässig.

b.

Beiträge an ortsansässige privatrechtliche Organisationen wie Vereine, welche sich in sportlicher, kultureller oder bildender Art für ortsansässige Kinder und Jugendliche sowie Personen bis zum Alter von 25 Jahren engagieren.

Die Beiträge an die begünstigten Personen werden durch den Gemeindevorstand Vaz/Obervaz bestimmt und ausbezahlt.

Die Gemeinde informiert den Stiftungsrat jährlich über die Verwendung der ausbezahlten Beiträge.

B.

Ausrichtung von Beiträgen an die Krebsliga Schweiz, Effinerstrasse 40, 3008 Bern.

Sollte diese Institution nicht mehr bestehen, wählt der Stiftungsrat als neuen Destinatär eine Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck.

Der neue Destinatär muss in der Schweiz tätig sein und seinen Sitz in der Schweiz haben.

Der Stiftungsrat beantragt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

C.

Ausrichtung von Beiträgen an die Schweizer Berghilfe, Soodstrasse 55, 8134 Adliswil.

Sollte diese Institution nicht mehr bestehen, wählt der Stiftungsrat als neuen Destinatär eine Institution mit gleichem oder ähnlichem Zweck.

Der neue Destinatär muss in der Schweiz tätig sein und seinen Sitz in der Schweiz haben.

Der Stiftungsrat beantragt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Die für Beiträge zur Verfügung stehenden Stiftungserträge werden in Artikel 3 definiert.

Die Auszahlungen an die Destinatäre werden zu gleichen Teilen an diese ausgerichtet.

Der Stiftungsrat kann für die Zuwendung an die Destinatäre vorübergehend oder dauernd einen anderen Verteilschlüssel wählen.

Der Kreis der Destinatäre kann durch den Stiftungsrat vorübergehend oder dauernd erweitert werden.

Die neuen Destinatäre müssen in gleichen oder ähnlichen Bereichen in der Schweiz tätig sein, wie die bestehenden und ihre Sitze in der Schweiz haben.

Den Empfängern von Beiträgen stehen keine klagbaren Ansprüche der Stiftung gegenüber zu.

Bülach

  • Kasernenstrasse 6, 8180 Bülach, Schweiz

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