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Lonza Swiss Licences AG

(a) Halten des und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem sogenannten lntercompany Licence Agreement (in der jeweils gültigen Fassung) zwischen der Gesellschaft als Lizenznehmerin und der Lonza Group AG als Lizenzgeberin, womit der Gesellschaft eine weltweite Lizenz an bestimmten Patenten, Know-how und weiteren lmmaterialgütern (die "Lizenzierten lmmaterialgüter") gewährt wird, einschliesslich der mit dem lntercompany Licence Agreement im Zusammenhang stehenden Nebenvereinbarungen, wie namentlich das sogenannte Conditional Assignment Agreement (in der jeweils gültigen Fassung); (b) für den Fall des Erwerbs der Lizenzierten lmmaterialgüter gemäss dem oben unter Litera (a) erwähnten Conditional Assignment Agreement: das Halten und die Verwertung der Lizenzierten lmmaterialgüter; (c) das Halten des sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten (als Rechtsnachfolgerin der Lonza Sales AG) aus dem Lizenzvertrag (in der jeweils gültigen Fassung) vom 1.

Dezember 2000 mit Regeneron Pharmaceuticals, lnc.; (d) das Halten des sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten (als Rechtsnachfolgerin der Lonza Sales AG) aus dem Lizenzvertrag (in der jeweils gültigen Fassung) vom 22.

Februar 2010 mit Glaxo Group Limited; (e) das Halten des sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten (als Rechtsnachfolgerin der Lonza Sales AG) aus dem Lizenzvertrag (in der jeweils gültigen Fassung) vom 10.

Februar 2006 mit Genmab A/S; (f) das Halten des sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten (als Rechtsnachfolgerin der Lonza Sales AG) aus dem Lizenzvertrag (in der jeweils gültigen Fassung, undatiert von 1998) mit Alexion Pharmaceuticals, lnc.; (g) das Halten des sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten (als Rechtsnachfolgerin der Lonza Sales AG) aus dem sogenannten Large-Scale Product Supply Agreement (in der jeweils gültigen Fassung) vom 18.

Dezember 2002 mit Alexion International S.ar.l.; (h) das Halten des sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten (als Rechtsnachfolgerin der Lonza Sales AG) aus dem Lizenzvertrag (in der jeweils gültigen Fassung) vom 8.

Juli 2003 mit Biogen lnc.; (i) das Halten des sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten (als Rechtsnachfolgerin der Lonza Sales AG) aus dem Lizenzvertrag (in der jeweils gültigen Fassung) vom 27.

Juli 2000 mit Biogen IDEC International Holding Ltd.

(als Rechtsnachfolgerin der Elan Pharma International Ltd.); (j) das Halten des sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten (als Rechtsnachfolgerin der Lonza Sales AG) aus dem Lizenzvertrag (in der jeweils gültigen Fassung) vom 10.

Mai 2004 mit Regeneron Pharmaceuticals, lnc.; (k) die Entgegennahme von Zahlungen für Lizenzgebühren aus dem sogenannten Large-Scale Product Supply Agreement (in der jeweils gültigen Fassung) vom 19.

Oktober 2011 zwischen Lonza Biologics Tuas Pte Ltd., Lonza Group AG (als Garantierende), Alexion Pharma International S.a.r.l.

und Alexion Pharmaceuticals, lnc.

(als Garantierende) und das Halten der sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten unter allen Verträgen in Zusammenhang mit diesen Zahlungen sowie das Halten des sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem genannten Large-Scale Product Supply Agreement; (I) in Bezug auf die Erfüllung der oben unter Litera (c), (d), (e), (f), (g), (h), (i), (j) und (k) aufgeführten Verträge durch die Gesellschaft: der Abschluss, das Halten sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus entsprechenden Verträgen mit Lonza Group AG (einschliesslich ihrer hundertprozentigen Konzerngesellschaften); und (m) in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Gesellschaft im Zusammenhang mit den oben unter Litera (a) - (l) enthaltenen Ansprüchen, Vermögenswerten und Verträgen: der Abschluss, das Halten sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus entsprechenden weiteren Verträgen.

Vom Gesellschaftszweck ausdrücklich ausgeschlossen sind folgende Handlungen: (a) jegliche Aktivitäten, Geschäftstätigkeiten und der Erwerb, das Mieten oder Vermieten von Liegenschaften oder sonstigen Vermögenswerten ausserhalb des vorstehenden Gesellschaftszwecks; (b) die Kreditaufnahme von Dritten ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsganges; (c) die Übernahme einer eigenen Verpflichtung für die Erbringung einer fremden Leistung eines Dritten; (d) das Verpfänden von oder Gewähren sonstiger Sicherheiten an einem Vermögenswert oder sämtlichen Vermögenswerten der Gesellschaft, mit Ausnahme der gemäss dem (i) Pfandvertrag (in der jeweils gültigen Fassung) mit Drug Royalty II LP 2 (das sogenannte DRLP2 Pledge Agreement) oder dem (ii) Pfandvertrag (in der jeweils gültigen Fassung) mit Drug Royalty III, L.P.

(das sogenannte DRIIILP Pledge Agreement; zusammen mit dem DRLP2 Pledge Agreement die sogenannten Pledge Agreements) zulässigen Sicherheiten oder (iii) wie erlaubt gemäss irgend einem schriftlichen Vertrag mit Drug Royalty II LP 2 oder Drug Royalty IIII, L.P.; (e) das direkte oder indirekte Besitzen oder das Eingehen einer Verpflichtung zur direkten oder indirekten Übernahme von Beteiligungen an Unternehmen oder Gesellschaften irgendwelcher Art; oder (f) die Abtretung des Gesamtvermögens der Gesellschaft zur Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines privaten Vergleichs.

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