Karl Ernst Familienstiftung
Der Ertrag der Stiftung dient dazu, das wirtschaftliche und berufliche Fortkommen der stiftungsberechtigten Familienmitglieder zu ermöglichen und zu erleichtern durch Leistung von Beiträgen zu den in ZGB Art.
335 Abs.
1 angegebenen Zwecken, insbesondere zur Erlernung eines Berufes, zu dem die Stiftungsberechtigten die nötige Eignung und Fähigkeit besitzen, speziell zur Ermöglichung von Studien und anderen beruflichen Ausbildungen; zur Unterstützung von Stiftungsberechtigten bei Notlage.
Zürich
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