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Hedy Zwicki Stiftung

Erbringung von Fürsorgeleistungen gemäss Artikel 5 der Stiftungsurkunde.

Die Stiftung kann aus den Erträgen des Stiftungsvermögens für die Familienangehörigen der Stifterin mütterlicherseits (Nachkommen des Onkels Jacques Brunner, geb.

1901) Fürsorgeleistungen erbringen durch Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitslosigkeit und unverschuldeter Notlage.

Unter dem Begriff "Erbringung von Fürsorgeleistungen" sind Massnahmen zur Unterstützung Hilfsbedürftiger zu verstehen.

Den Destinatären können zur Bestreitung von Kosten in bestimmten, in Artikel 5, Absatz 1 hiervon abschliessend aufgezählten Lebenslagen jene materiellen Hilfen gewährt werden, die unter den gegebenen Umständen als nötig und wünschbar erscheinen sowie in Anbetracht der Stiftungserträge für die Stiftung verkraftbar sind.

Es handelt sich dabei um Beiträge, welche im Falle von Not zur Befriedigung der daraus entstehenden besonderen Bedürfnisse Hilfe leisten können.

Insbesondere muss bei den Destinatären die Fürsorgebedürftigkeit bzw.

die Unterstützungsleistungsbedürftigkeit gegeben sein.

Die Stiftung erbringt ihre Beiträge ausschliesslich auf freiwilliger Basis.

Es besteht kein Anspruch auf Leistungen seitens der Stiftung.

Über die Zusprechung von Leistungen und deren Höhe entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen abschliessend der Stiftungsrat.

Linthal

  • Sytenstrasse 1, 8783 Linthal, Schweiz

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