Gemeindeverband Gesundheitsnetz Sense
1.
Der Zweck des Verbandes besteht im Betrieb und Unterhalt des Pflegeheims Maggenberg zur Beherbergung von Betagten, die wegen ihres Gesundheitszustandes der Pflege und steter Betreuung bedürfen.
2.
Der Verband ist ebenfalls zuständig im Sinne des Gesetzes vom 8.
September 2005 über die Hilfe und Pflege zu Hause.
3.
Er fördert und koordiniert gemäss der kantonalen Gesetzgebung die Tätigkeit des Ambulanzdienstes, der Spitex Sense sowie der übrigen sozialmedizinischen Organisationen und Einrichtungen im Verbandsgebiet im Sinne eines Gesundheitsnetzes.
Er schliesst dazu mit den Organisationen einen Leistungsvertrag ab.
4.
Er kann Gemeinden, die nicht Mitglied sind, sowie weiteren Gemeindeverbänden und Dritten Dienste im Sinne von Art.
112, Abs.
2 GG anbieten.
Diese werden in Zusammenarbeitsverträgen geregelt und müssen finanziell selbsttragend sein.
5.
Der Verband kann Liegenschaften besitzen und unterhalten, die nicht dem Verbandszweck dienen.
In diesem Sinne bleibt er Eigentümer des Grundstücks, welches er dem FSN, gemäss Art.
52, Abs.
2 FSNG, im Baurecht überlassen hat.
6.
Der Verband kann im Sinne von Art.
56 FSNG jederzeit auf sein Eigentumsrecht an den Grundstücken, die für den Betrieb der Spitäler nötig sind, zugunsten des FSN verzichten.
Tafers
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