Fondation Custodia
Der Zweck der Stiftung besteht darin, die Bemühungen und Arbeiten der Stifter zu fördern und insbesondere das RKD - Nederlands Instituut voor Kunstgeschiedenis zu unterstützen, solange diese Einrichtung ihre kulturelle Rolle erfüllt und ihrem derzeitigen Zweck treu bleibt, die Sammlung, genannt Collection Frits-Lugt, zu verwalten und für alle Kunstinteressierten zu erweitern, die Bibliothek, die dem RKD - Nederlands Instituut voor Kunstgeschiedenis anvertraut wurde, zu pflegen und auf dem neuesten Stand zu halten, laufende Arbeiten und Veröffentlichungen fortzusetzen und neue wertvolle Arbeiten und Veröffentlichungen in Angriff zu nehmen sowie Ausstellungen zu organisieren, die künstlerische Einrichtung des Gebäudes in Paris sowie das Gebäude selbst zu erhalten und zu pflegen.
Eventuelle Überschüsse aus den Einkünften der Stiftung können für die Vergabe von Stipendien für Ausbildung und Forschung verwendet werden.
Sollte der hier genannte Zweck aufgrund politischer oder anderer Ereignisse nicht verfolgt werden können, wird der Rat eine andere Verwendung seiner Mittel suchen, soweit möglich im gleichen Geist.
Jedes der Kinder der Stifter hat das Recht auf eine Annuität in Höhe von fl.
5'000.- (fünftausend Florin), die erstmals nach dem Tod der beiden Stifter ausbezahlt wird.
Im Falle einer Geldentwertung wird die Annuität in einem entsprechenden Verhältnis erhöht.
Die Stiftung ist gehalten, den Kindern jedes Jahr vor dem 1.
April die Auszahlung der Annuität anzubieten.
Wird dieses Angebot bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen, kann die Annuität für das abgelaufene Jahr nicht mehr verlangt werden.
Für den Fall, dass die Kinder in Not geraten, haben sie das Recht auf Auszahlung einer ihrer sozialen Lage entsprechenden Hilfe durch die Stiftung.
Sie haben insbesondere das Recht auf eine Sonderzuwendung der Stiftung bei schwerer Krankheit in der Familie, Invalidität oder sonstigen Unfällen.
Anstelle der verstorbenen Kinder werden deren Rechte zu gleichen Teilen auf die Kinder der Verstorbenen übertragen.
Ausgenommen sind adoptierte und angeheiratete Kinder.
Der Stiftungsrat kann jedoch in besonderen Fällen und nach seinem freien Ermessen diesen adoptierten und angeheirateten Kindern analoge Leistungen wie den Kindern und Enkelkindern gewähren (Annuitäten, Zuwendungen).
Die übrigen Nachkommen haben keinerlei Anspruch auf Auszahlung der Annuität.
Wenn sie darum ersuchen, ist die Stiftung jedoch gehalten, ihnen den notwendigen Existenzbedarf zur Verfügung zu stellen, sofern der in Absatz 1 definierte Zweck der Stiftung dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt wird.
Basel
- Hirschgässlein 30, 4051 Basel, Schweiz
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