Familienstiftung M. Homberger-Rauschenbach
Zweck der Stiftung ist die Deckung der Kosten der Erziehung, Ausbildung und Ausstattung der im nachfolgenden Artikel genannten Benefiziare oder deren Unterstützung, dies gemäss den nachfolgenden besonderen Bestimmungen: a) Es obliegt dem Stiftungsrat, im einzelnen zu bestimmen, für welche Benefiziare Beiträge aus dem Stiftungsvermögen oder dessen Erträgnissen geleistet werden sollen, und für welche besonderen Fälle und Zwecke.
Der Stiftungsrat wird diese Entscheidungen nach seinem eigenen und pflichtgemässen Ermessen treffen.
b) Im Sinne von Richtlinien für die Erfüllung des Stiftungszweckes ist die Verwendung der Stiftungsmittel vor allem für die folgenden Fälle vorgesehen: aa) Beiträge zur Erziehung der Kinder und zu ihrer weiteren beruflichen Ausbildung und allgemeinen Bildung, im besonderen zur Bestreitung der Kosten von Schulen, Internaten, Universitätsstudien, Auslandaufenthalten zu Ausbildungs- und Bildungszwecken und künstlerischer Ausbildung von jungen Leuten.
bb) Ausrichtung von Prämien für besonders gute Leistungen in Schule und Hochschule.
cc) Ausrichtung von besonderen Beiträgen an besonders begabte Kinder oder junge Leute zwecks spezieller Weiterbildung auf einem bestimmten Gebiet.
dd) Die Übernahme von besonderen Kosten, die durch Krankheit, Erwerbsunfähigkeit oder körperliche oder geistige Beeinträchtigung eines Benefiziars verursacht werden, im besonderen die Übernahme von Kosten von Spitälern, Sanatorien und ärztlicher Betreuung.
ee) Die Ausstattung junger Benefiziare im Falle ihrer Verheiratung oder im Falle der Begründung einer eigenen selbständigen Existenz, jedoch nicht die Finanzierung irgendwelcher Geschäfte von Benefiziaren.
ff) Die Ausrichtung von eigentlichen Unterstützungszahlungen in Fällen der Not oder Bedürftigkeit von Benefiziaren.
c) Der Stiftungsrat ist im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei, zu bestimmen, welche Gesuche von Benefiziaren berücksichtigt werden sollen und welchen die Berücksichtigung gegebenenfalls versagt werden muss.
In Zweifelsfällen wird der Stiftungsrat die ihm unterbreiteten Gesuche sorgfältig überprüfen oder durch Personen seines Vertrauens überprüfen lassen.
Der Umfang der für die einzelnen Fälle zu bewilligenden Beiträge wird durch den Stiftungsrat ebenfalls nach seinem Ermessen bestimmt, unter gebührender Berücksichtigung der der Stiftung jeweils zur Verfügung stehenden Mittel.
Zug
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