Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK)
Unterstützt gemäss § 57 Abs.
1 LwG AG die Landwirtschaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen.
Verwaltet die ihr aus dem Stiftungszweck resultierenden Eigenmittel.
Gestützt auf § 57 Abs.
2 LwG AG werden ihr zusätzlich folgende Aufgaben übertragen: Gewährung von Investitionskrediten gemäss Art.
87 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG); Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art.
40 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG); Gewährung von Betriebshilfen gemäss Art 78 LwG; Gewährung von kantonalen Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss § 31 LwG AG; Beantragung von Bundesbeiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss Art.
93 LwG; Gewährung von Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds gemäss § 33 Abs.
1 LwG AG.
Aarau
- Tellistrasse 67, 5000 Aarau, Schweiz
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